Verstoß gegen WpHG-Pflichten: Bafin verhängt Geldbuße gegen Donner & Reuschel

Die Entscheidung vom 14. Mai 2025 ist rechtskräftig. Der Grund für die Sanktion ist ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), der auf das Jahr 2021 zurückgeht. Konkret hatte Donner & Reuschel im Jahr 2021 die vorgeschriebene Überprüfung des Zielmarkts für ein selbst konzipiertes Finanzprodukt nicht vorgenommen.
Mangelnde Prüfung des Zielmarkts beanstandetWertpapierdienstleistungsunternehmen sind nach dem WpHG verpflichtet, die von ihnen angebotenen oder vermarkteten Finanzinstrumente in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dabei müssen sie festgestellen, ob sich der zuvor bestimmte Zielmarkt verändert hat. Zu dieser Überprüfung gehört insbesondere die Frage, ob die anfänglichen Annahmen des Unternehmens zu den Bedürfnissen und Zielen der Endkunden noch zu den aktuellen Bedingungen des Zielmarkts passen.
Diese Pflicht ist in Paragraf 80 Absatz 10 Satz 1 WpHG verankert. Donner & Reuschel hatte der Mitteilung zufolge nicht alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten.
Ein Verstoß gegen diese Überprüfungspflichten kann die Bafin mit einer Geldbuße ahnden. Der gesetzliche Rahmen hierfür sieht eine maximale Geldbuße von fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes vor.
Ein Sprecher von Donner & Reuschel bestätigt auf Anfrage dieser Redaktion, dass die Bafin bei „einer mehrere Jahre zurückliegenden Regel-Prüfung einen formellen Verstoß der Bank gegen eine Vorschrift des Wertpapierhandelsgesetzes festgestellt hat. Auch wenn dieser Verstoß, der auf das Jahr 2021 zurückgeht, nicht zu einem Nachteil für Kunden der Bank oder sonstige Personen geführt hat, ist nach dem Gesetz die Festsetzung eines Bußgeldes möglich.“ Davon habe die Bafin Gebrauch gemacht.
Weiter erklärt der Sprecher: „Nach dem Selbstverständnis unseres Hauses sind gesetzliche Vorschriften ausnahmslos zu befolgen, die Kundeninteressen genießen höchste Priorität. Daher wurden unsererseits Maßnahmen ergriffen und Prozesse angepasst, damit sich ein entsprechender Vorgang nicht wiederholt. Folgeprüfungen haben das entsprechend bestätigt.“
private-banking-magazin