Sprache auswählen

German

Down Icon

Land auswählen

Spain

Down Icon

EU kritisiert Spanien wegen Besteuerung von Nichtansässigen auf theoretische Immobilienerträge

EU kritisiert Spanien wegen Besteuerung von Nichtansässigen auf theoretische Immobilienerträge

Die Europäische Kommission hat ein formelles Verfahren gegen Spanien eingeleitet und kritisiert die Art und Weise, wie das Finanzministerium Immobilienbesitzer mit Steuern belegt, die nicht in Spanien ansässig sind. Dies ist ein Vorzeichen dafür, was mit der vorgeschlagenen umstrittenen 100-prozentigen Grundsteuer für Käufer aus Nicht-EU-Ländern passieren könnte.

Die Europäische Kommission hat erklärt, dass es „diskriminierend“ sei, wenn Spanien nicht in Spanien ansässige Ausländer auf den Wert ihrer spanischen Häuser besteuert, auch wenn sie durch die Vermietung kein Einkommen erzielen.

Laut Brüssel verstößt die Regelung zur Besteuerung von Nichtansässigen gegen die Grundprinzipien der Europäischen Union, darunter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Kapitalfreizügigkeit.

Die Kommission forderte die spanischen Behörden auf, ihre Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) zu ändern, insbesondere im Hinblick auf Einkünfte aus Immobilien.

LESEN SIE AUCH: Was ist ein Nichtansässiger in Spanien?

Nach spanischem Recht müssen Personen ohne Steuersitz bis zu 2 Prozent des Katasterwerts ihrer spanischen Häuser versteuern, auch wenn sie Mieteinnahmen daraus erzielen.

Diese 2 Prozent des Katasterwertes würden 1,1 Prozent betragen, wenn der Katasterwert innerhalb der letzten 10 Jahre angepasst wurde.

Das spanische Finanzministerium erhebt von Nichtansässigen im Grunde nur eine Steuer auf theoretische Einkünfte, auch wenn diese mit der Vermietung ihres Zweitwohnsitzes bei Nichtnutzung kein Geld verdienen.

IRNR: Was Sie über die spanische Nicht-Residentensteuer wissen müssen

Diese Regelung betrifft jedoch auch spanische Steuerinländer mit einem Zweitwohnsitz in Spanien. Beispielsweise würde ein spanischer Steuerinländer, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Barcelona hat, aber einen Zweitwohnsitz in Málaga besitzt, die oben genannte Steuer auf diesen zahlen, auch wenn er während der Nichtnutzung keinen Gewinn daraus erzielt.

Einige Kommentatoren in Spanien haben daher erklärt, dass die Steuer für Nicht-Steueransässige überhaupt keine Nachteile mit sich bringt. Es mag zwar eine unfaire Steuer für alle sein, aber sie diskriminiert nicht grundsätzlich Nicht-Steueransässige oder Ausländer.

Der Grund, warum Brüssel dies als diskriminierend für Nichtansässige mit Zweitwohnungen in Spanien betrachten könnte, liegt möglicherweise darin, dass diese Menschen vermutlich alle Einkommenssteuern zahlen, die sich aus der Vermietung ihrer Immobilien in ihrem eigenen Steueransässigkeitsland ergeben.

Hinzu kommt, dass ihr spanisches Zuhause in den meisten Fällen ihr gewöhnlicher Wohnsitz während der Zeit ist, die sie in Spanien verbringen, und in vielen Fällen ihr einziger spanischer Besitz.

Die EU ist der Ansicht, dass die von Hacienda erhobene Steuer auf theoretische Einkünfte von Gebietsfremden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar ist. Konkret beruft sich die Kommission auf die Artikel 45 und 63 AEUV, die den freien Arbeitnehmer- und Kapitalverkehr garantieren.

Außerdem verweist es auf die Artikel 28 und 40 des EWR-Abkommens, die ähnliche Garantien für Länder des erweiterten Wirtschaftsraums vorsehen, die nicht Teil der EU sind, wie etwa Norwegen, Island und Liechtenstein.

Sie argumentieren, dass diese Steuer Nicht-EU-Bürger davon abhalten könnte, in Spanien zu investieren oder vorübergehend dorthin zu ziehen, und dass sie eine Barriere für die Freizügigkeit darstellt.

Die Kommission forderte die spanischen Behörden auf, die Situation innerhalb von höchstens zwei Monaten zu bereinigen. Sollte die EU feststellen, dass diese Reaktion das Problem nicht löst, könnte sie ein weiteres Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Erwägung ziehen.

INTERVIEW: „Spaniens 100-prozentige Steuer auf ausländische Käufer wird vor den EU-Gerichten landen“

Was auch immer geschieht, es zeigt auf jeden Fall, was aus den Plänen der spanischen Regierung werden könnte, eine 100-prozentige Grundsteuer für Eigenheimkäufer mit Wohnsitz außerhalb der EU einzuführen. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die derzeitige Immobilienkrise zu lindern.

Die von der regierenden Sozialistischen Partei Spaniens vorgeschlagene sogenannte „Supersteuer“ wurde im Mai dem Kongress offiziell als Entwurf vorgelegt. Der Text bestätigte, dass die 100 Prozent auf die Bemessungsgrundlage bzw. den Wert der Immobilie selbst und nicht auf die Grunderwerbsteuer erhoben würden. Dies würde den Immobilienpreis für diese Käufer effektiv verdoppeln.

FAKTENCHECK: Ja, Spaniens 100-Prozent-Steuer verdoppelt den Immobilienpreis

In dem Dokument wurde präzisiert, dass es sich um eine „staatliche Ergänzungssteuer auf die Übertragung von Immobilien an Nichtansässige der Europäischen Union“ handeln würde.

Dies deutet darauf hin, dass der Wohnsitz in der EU und nicht die EU-Staatsbürgerschaft für diese zusätzliche Grundsteuer entscheidend sind. Unglaublicherweise würde ein spanischer Staatsbürger, der in Großbritannien lebt und ein Ferienhaus in Spanien kaufen möchte, diese Steuer in voller Höhe zahlen müssen.

In jedem Fall müsste diese schlagzeilenträchtige 100-prozentige Grundsteuer die Zustimmung des spanischen Parlaments finden, wo Sánchez‘ PSOE eine geschwächte Position hat und es durchaus möglich ist, dass Brüssel erneut das letzte Wort hat.

thelocal

thelocal

Ähnliche Nachrichten

Alle News
Animated ArrowAnimated ArrowAnimated Arrow