Die dreijährige Amtszeit verläuft unregelmäßig. Doch die Reform von 2025 verändert die Lage.

Ein befristeter Vertrag über drei Jahre ist illegal. Dies erklärt Rechtsanwalt Diego Meucci von der Kanzlei Trifirò & Partners im Lichte des Urteils des Berufungsgerichts Lecce in Urteil Nr. 196 vom 10. März 2025, das das Arbeitsverhältnis zwischen einem Zeitarbeitnehmer und dem entleihenden Unternehmen für untergeordnet und unbefristet erklärte, nachdem der Arbeitnehmer über drei Jahre ununterbrochen mit denselben Aufgaben und am selben Ort beschäftigt war.
Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen denselben Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum im Leiharbeitsdienst beschäftigt, wobei es systematisch auf Überstunden und Überstunden zurückgriff und keine objektiven Begründungen für den Einsatz von Fremdpersonal für einen faktisch strukturellen Bedarf lieferte. Das Amtsgericht verwies zudem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile C-681/18 und C-232/20), wonach wiederholte und verlängerte Leiharbeitsaufträge ohne stichhaltige Begründung den vorübergehenden Charakter der Leiharbeit umgehen und sanktioniert werden müssen.
Was ist neu an der Reform?Das Urteil basiert allerdings auf einer mittlerweile überholten Gesetzesbestimmung. Mit Wirkung vom 12. Januar 2025 trat das Gesetz Nr. 203 vom 13. Dezember 2024, das sogenannte „Entsprechungsgesetz“, in Kraft, das sich speziell mit der Frage der Leiharbeit befasste. Konkret wurde die (Übergangs-)Bestimmung aufgehoben, die es bis zum 30. Juni 2025 ermöglichte, die Dauer der Leiharbeit von der insgesamt maximal zulässigen Dauer befristeter Verträge (24 Monate) auszunehmen, wenn der Leiharbeitnehmer von der Arbeitsagentur unbefristet eingestellt worden war.
Für Zeitarbeitsverträge, die nach dem 12. Januar 2025 abgeschlossen werden, gilt die Berechnung von maximal 24 Monaten daher ausschließlich für befristete Einsätze, die nach diesem Datum begonnen haben. Einsätze, die vor diesem Datum begonnen haben, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Reform schließt außerdem von den quantitativen Grenzen (entsprechend 30 % der festangestellten Mitarbeiter des Nutzers) Zeitarbeitskräfte aus, die im Falle von Unternehmensneugründungen, innovativen Start-ups, saisonalen Aktivitäten, Shows und audiovisuellen Produktionen, als Ersatz für abwesende Arbeitnehmer und im Allgemeinen Arbeitnehmer über 50 eingestellt werden. Darüber hinaus werden von der Zeitarbeitsagentur fest eingestellte Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind oder gemäß den Kriterien des Ministerialerlasses vom 17. Oktober 2017 als benachteiligt oder stark benachteiligt eingestuft werden, nicht mehr auf die oben genannte Grenze angerechnet.
Für die beiden letztgenannten Kategorien sieht das Gesetz vor, dass selbst bei Zeitarbeitsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten kein besonderer Grund erforderlich ist, was ihre Nutzung vereinfacht und flexibler macht. Die seit 2025 geltenden neuen Regelungen erweitern zudem bestimmte Kontexte, in denen Zeitarbeit eingesetzt werden kann. Die Gerichte behalten jedoch die Befugnis, die korrekte Anwendung der Regelungen im Einzelfall zu überwachen, Missbrauch zu verhindern und den Einsatz von Zeitarbeit entgegen ihrem Zweck zu bekämpfen.
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