Wichtiges BGH-Urteil für Autokäufer: Sie können sich Fahrbeschwerden erstatten lassen
Ein erheblicher Mangel, der zur Rückerstattung des Kaufpreises berechtigt, ist auch ein Mangel, der die Nutzung des Fahrzeugs zwar ermöglicht, jedoch mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Dies ist der Kern des jüngsten Urteils des Obersten Gerichtshofs, das erklärt, wie ein erheblicher Mangel einer Sache, in diesem Fall eines Autos, zu verstehen ist. Es besagt, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und eine Rückerstattung des Kaufpreises verlangen kann. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein solches Recht (Artikel 560 § 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Unbequemes Fahren in einem gekauften AutoDer Kläger kaufte 2015 einen Pkw von der Beklagten für 51.000 PLN. Es stellte sich jedoch bald heraus, dass die Motordrehzahl im Leerlauf instabil war und der Defekt trotz vier Reparaturversuchen über mehrere Monate hinweg nicht behoben werden konnte. Nach Angaben des Verkäufers lag die Ursache in einer fehlerhaften Software zur Einspritzsteuerung, die die gesamte Fahrzeugserie betraf. Der Hersteller stellte den Verkäufern die richtige Software erst mehrere Monate später zur Verfügung.
Die Verkäuferin versuchte, die Käuferin über die Ermittlung der Ursache der Drehzahlschwankungen und die Möglichkeit einer Reparatur zu informieren. Sie beantwortete jedoch weder Anrufe noch E-Mails, sondern führte eine Garantieprüfung bei der Verkäuferin durch, meldete die Drehzahlschwankungen erneut und beauftragte ein Gutachten zum Motorbetrieb. Nachdem der Sachverständige die Drehzahlschwankungen, insbesondere bei kaltem Motor, bestätigt hatte, trat sie in einem Schreiben an den Fahrzeughersteller vom Kaufvertrag zurück. Der Hersteller erklärte, er sei nicht Vertragspartei des Kaufvertrags, das richtige Einspritzsteuerungsprogramm sei jedoch bereits vorhanden, und wies den Fahrzeugverkäufer an, einen Reparaturtermin zu vereinbaren. Die Käuferin nahm jedoch keinen Kontakt zur Verkäuferin auf, trat vom Vertrag zurück und verklagte die Verkäuferin. Diese behauptete, der Mangel sei unbedeutend und es reiche aus, ihn zu beheben.
Der Kläger gewann in den unteren Instanzen. Der bestellte Gerichtssachverständige bestätigte die Instabilität der Leerlaufdrehzahl und den Leistungsverlust, unter anderem beim Beschleunigen bergauf. Das Bezirksgericht Włocławek ordnete die Rückerstattung des für das Fahrzeug gezahlten Preises zuzüglich 150 PLN für die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens über den Mangel an. Das Landgericht stellte fest, dass die Erheblichkeit des Mangels durch die Sichtweise des Käufers, seine subjektive Einschätzung, und nicht durch die Eignung der Sache für den normalen Gebrauch bestimmt wird. Daher stellt die Instabilität der Motordrehzahl einen erheblichen Mangel dar, auch wenn das Fahrzeug normal genutzt werden kann. Und um das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines erheblichen Mangels zu erhalten, reicht trotz der Bereitschaft des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ein erfolgloser Reparaturversuch aus.
Der Verkäufer gab nicht auf und warf dem Obersten Gerichtshof in seiner Kassationsbeschwerde die fehlerhafte Annahme des Landgerichts vor, dass die subjektive Einschätzung des Käufers über die Bedeutung oder Geringfügigkeit des Mangels entscheidend sei.
Der Defekt des Autos war erheblich, weil er Unbehagen verursachteDer Oberste Gerichtshof (Richter: Mariusz Łodko, Marcin Łochowski und Dariusz Pawłyszcze) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Er wies darauf hin, dass, wenn die Position des Landgerichts so zu verstehen sei, dass die Erheblichkeit eines Mangels nur von den Erwartungen eines bestimmten Käufers abhängt, diese These falsch sei, aber ein erheblicher Mangel auch ein Mangel sei, trotz dessen die Sache zwar verwendet werden kann, aber mit erheblichen Unannehmlichkeiten. Das übliche Verhalten eines Autobenutzers ohne Fachkenntnisse besteht darin, Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu ergreifen, nachdem er spontane Änderungen der Motordrehzahl des Fahrzeugs im Leerlauf bemerkt, d. h. beim Anhalten an einer roten Ampel oder im Stau. Ein typischer Benutzer weiß nicht, welche Motorstörungen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Haltbarkeit des Motors repariert werden müssen und welche unbedeutend sind und unrepariert bleiben können.
Daher ist eine Instabilität des Motors im Leerlauf und ein gelegentlicher Leistungsabfall beim Beschleunigen bergauf, der den Fahrer zwingt, den Überholvorgang bergauf abzubrechen, beispielsweise aufgrund eines entgegenkommenden Fahrzeugs oder der Nähe einer Kurve, als erheblicher Fehler (Defekt) eines Personenkraftwagens anzusehen.
Aktenzeichen II CSKP 2395/22
Cezary Zalewski, Handelsrichter aus Warschau
Im Zeitalter künstlicher Intelligenz ist die menschliche Beteiligung an der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen besonders bedeutsam und wichtig. Ohne Kenntnis sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhänge und ohne Lebenserfahrung wäre es unmöglich, Rechtsbegriffe wie „erheblicher Mangel“ und „unerheblicher Mangel“ im Sinne von Art. 560 Abs. 4 BGB richtig zu verstehen. In diesem Urteil grenzte der Oberste Gerichtshof präzise ab zwischen Situationen, in denen der Mangel nicht erheblich ist, da er ausschließlich auf der subjektiven Einschätzung und Erwartung des Käufers beruht, und Situationen, in denen der Mangel die Nutzung der gekauften Sache nicht verhindert und dennoch als erheblicher Mangel angesehen werden kann, unter anderem aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit der Nutzer. Dieses Urteil schließt natürlich nicht die Liste der Situationen ab, in denen der Käufer ein Rücktrittsrecht hat, ermöglicht aber eine präzisere Beurteilung strittiger Situationen.
RP