Verfassungsgericht urteilt über „Rechtsverletzung“ bei jahrelangen Scheidungsverfahren

N.Ç. und die anderen Antragsteller, die sich an das Verfassungsgericht (AYM) wandten, machten geltend, dass ihnen aufgrund der langwierigen Verfahren in ihren Scheidungsverfahren das Recht auf Wiederverheiratung und Familiengründung verwehrt worden sei. Das AYM legte die Akten von N.Ç. und den anderen Antragstellern zusammen und schloss das Verfahren ab. In der einstimmigen Entscheidung vom 14. Mai 2025 hieß es, dass die Scheidungsverfahren der anderen Antragsteller, mit Ausnahme des Verfahrens gegen N.Ç., abgeschlossen seien und dass diese Verfahren, die alle angefochten wurden, innerhalb von etwa fünf bis zehn Jahren abgeschlossen worden seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen N.Ç. am 9. November 2016 eingereicht wurde und noch anhängig ist.
In seiner Entscheidung wies das Verfassungsgericht darauf hin, dass das Recht auf Eheschließung ausdrücklich in Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention geregelt und in den Artikeln 20 und 41 der Verfassung garantiert sei.
„NICHT INNERHALB EINER ANGEMESSENEN ZEIT ABGESCHLOSSEN“ In der Entscheidung heißt es: „Betrachtet man die Verfahren insgesamt, kann nicht behauptet werden, die Beschwerdeführer seien ihren Pflichten zur Nachverfolgung und Sorgfalt während des Verfahrens nicht nachgekommen. Da zudem nicht behauptet werden kann, die Beschwerdeführer seien in irgendeiner Weise an der Verlängerung der Verfahren beteiligt gewesen, kann der Schluss gezogen werden, dass die erforderliche Sorgfaltspflicht unter den gegebenen Umständen nicht in einer Weise gezeigt wurde, die das Recht auf Eheschließung nicht beeinträchtigt hätte, und dass die Verfahren letztlich nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen wurden. Daher wird davon ausgegangen, dass der Staat seiner Verpflichtung, die Scheidungsverfahren innerhalb einer angemessenen Zeit abzuschließen, nicht nachgekommen ist und somit die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fähigkeit, ihr Privat- und Familienleben zu organisieren und im Zusammenhang mit der Familiengründung Entscheidungen über ihr Privatleben zu treffen, in einer Weise belastet hat, die ihr Recht auf Eheschließung beeinträchtigt.“
Aus den oben genannten Gründen entschied das Verfassungsgericht, dass das in den Artikeln 20 und 41 der Verfassung garantierte Recht der Beschwerdeführer auf Eheschließung verletzt worden sei. Der Oberste Gerichtshof ordnete zudem an, dass die Beschwerdeführer immateriellen Schadenersatz für den nicht durch die Feststellung der Verletzung ihres Rechts auf Eheschließung kompensierten immateriellen Schaden zahlen müssen. Die Anträge einiger Beschwerdeführer auf finanzielle Entschädigung wurden abgelehnt.
Quelle: DHA
Tele1