VOM TC SÜRMENE ZIVILGERICHT ERSTER INSTANZ / PRÄSIDENTSCHAFT

DOKUMENT NR .: 2022/32 In Übereinstimmung mit der vorläufigen Entscheidung, die in der öffentlichen Verhandlung vom 12.09.2024 im Fall der Enteignungspreisfestsetzung und -registrierung ergangen ist, der bei unserem Gericht vom Hauptkläger, einem Abgeordneten der Gemeinde Sürmene, gegen die Beklagten Fatma Kılıçoğlu und ihre Freunde eingereicht wurde: Der Anwalt der klagenden Institution hat eine Klage für den 319,15 m2 großen Teil des Grundstücks 298 Insel 2 und den 15,89 m2 großen Teil des Grundstücks 225 Insel 5 im Stadtteil Yeniay Baştımar des Bezirks Sürmene der Provinz Trabzon der Republik Türkei eingereicht. Es wurde beantragt, das Dienstbarkeitsrecht für den 146,09 m2 großen Teil des Grundstücks 225 Insel 6 und den 268,21 m2 großen Teil des Grundstücks 224 Insel 10 festzustellen und einen Registrierungsbescheid im Namen der Gemeinde Sürmene zu erlassen. Dieser Klageantrag und der von unserem Gericht erstellte vorläufige Bericht stammen von den Beklagten. FATMA ÇAVUŞOĞLU, Tochter von Salih und Meryem, mit der TC-ID-Nummer 45529278530, geboren am 26.12.1997, ERGÜN ÇAVUŞOĞLU, Sohn von Adil und Fatma, mit der TC-ID-Nummer 45559277510, geboren am 01.07.1974, ADİLCAN ÇAVUŞOĞLU, Sohn von Salih und Meryem, mit der TC-ID-Nummer 45532278466, geboren am 04.10.1996, und Es wurde davon ausgegangen, dass die Mitteilungen an die Adresse der Söhne von Mehmet und Zeynep, EBUBEKİR ÇAVUŞOĞLU, mit der türkischen ID-Nummer 45538278248, vom 05.11.1987, im Königreich Dänemark (ihre vollständige Adresse), die ihre Mernis-Adresse ist, wurden zurückgeschickt, weil sie nicht anerkannt wurden und beschlossen wurde, dass die Benachrichtigungen öffentlich im Königreich Dänemark erfolgen würden, was ihre letzte Wohnadresse ist.
Die Angeklagten, deren Namen und Identifikationsnummern oben aufgeführt sind, müssen am Anhörungstermin: 13.01.2026 um 09:40 Uhr persönlich bei der Anhörung anwesend sein oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen, andernfalls wird die Verhandlung gemäß Artikel 213/2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 3156 in ihrer Abwesenheit fortgesetzt, und die Benachrichtigung erfolgt durch eine Bekanntmachung anstelle der Petition, des Protokolls der Vorverhandlung und des Anhörungstermins.
ahaber