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Das Repräsentantenhaus verabschiedet den KI-Gesetzentwurf. Hier ist, was er bietet

Das Repräsentantenhaus verabschiedet den KI-Gesetzentwurf. Hier ist, was er bietet

Die Abgeordnetenkammer hat dem Gesetzentwurf (ddl) grünes Licht gegeben, der die Regierung mit der Regulierung des Einsatzes künstlicher Intelligenz in Italien beauftragt. Der Gesetzesentwurf geht nun zur dritten Lesung an den Senat zurück, stellt aber bereits einen entscheidenden Schritt im nationalen Regulierungsrahmen dar: Italien könnte das erste Land in der Europäischen Union sein, das ein umfassendes nationales KI-Gesetz verabschiedet und damit den AI Act, das europäische Gesetz zur künstlichen Intelligenz, umsetzt und integriert.

Was sieht der IA-Gesetzentwurf vor?

Der Text regelt den Einsatz künstlicher Intelligenz im öffentlichen und privaten Sektor, wobei der Schwerpunkt auf Berufen, Arbeit, Justiz, öffentlicher Verwaltung und Urheberrechtsschutz liegt.

Zu den wichtigsten Punkten gehören: die Verpflichtung für Berufstätige (wie Anwälte und Buchhalter), ihre Klienten über den Einsatz von KI zu informieren; das Verbot für Arbeitgeber, KI-Tools zur Fernüberwachung ihrer Mitarbeiter einzusetzen; klare Grenzen für die sogenannte „vorausschauende Justiz“, indem KI nur zur technischen oder organisatorischen Unterstützung der Tätigkeit von Richtern zugelassen wird.

Butti: „Ein grundlegender Schritt für Italien“. Ascani: „Wir werden Kolonien von Imperien sein.“

Staatssekretär für Innovation, Alessio Butti, zeigte sich zufrieden und bezeichnete die Verabschiedung als „einen grundlegenden Schritt für Italien“. Er fügte hinzu: „Ich hoffe auf eine schnelle dritte Lesung im Senat, die uns offiziell zum ersten europäischen Land mit einem eigenen nationalen Gesetz machen wird. Ein Ergebnis, das dank des starken Willens der Regierung und der gemeinsamen Arbeit aller Fraktionen keineswegs ausgemacht ist. Nachdem wir die Ausarbeitung des europäischen KI-Gesetzes und die internationalen G7-Prinzipien geleitet haben, vollenden wir nun den nationalen Rahmen und stärken so Sicherheit, Innovation und Rechtsschutz.“

Kritisch hingegen äußerte sich die Vizepräsidentin der Kammer, Anna Ascani (PD), die zwar die Arbeit der Kommission würdigte, den Text aber als „verpasste Gelegenheit zur Stärkung einer echten europäischen technologischen Souveränität“ bezeichnete. „Die Maßnahme hätte ein Instrument zur Bekämpfung der neuen KI-Oligarchien sein und Investitionen in europäische proprietäre Technologien und eine souveräne Cloud fördern können. Stattdessen – erklärte sie – wurden unsere Änderungsanträge zur algorithmischen Transparenz und zum Modelltraining abgelehnt. Eine schwerwiegende und unvorstellbare Entscheidung. Technologie ist nicht neutral und läuft ohne Demokratisierungsinstrumente Gefahr, zu einem mächtigen Herrschaftsinstrument zu werden.“

Dann der Tenor: „Wenn kein europäischer Weg gefunden wird, wenn die Ressourcen der 27 Mitgliedsländer nicht gebündelt werden, können wir nur noch wählen, welchem ​​globalen Imperium wir angehören wollen.“ Auch das Netzwerk für digitale Menschenrechte übt Kritik und prangert den Mangel an demokratischer Kontrolle und die übermäßige Machtübergabe an die Regierung an. Vorschläge zu unabhängiger Autorität, Transparenz und Begrenzung der biometrischen Überwachung wurden abgelehnt. „Eine verpasste Chance, Grundrechte zu schützen“, kommentiert das Netzwerk.

Die Artikel-8-Frage: Was ändert sich für die Forschung?

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass die von öffentlichen Verwaltungen und Fachkräften eingesetzten Technologien nach Möglichkeit italienischer oder europäischer Herkunft sein müssen. Die Möglichkeit, öffentliche Daten auf Servern außerhalb der EU zu speichern, wurde bestätigt. Zu den Aufgaben der Regierung gehören die berufliche Weiterbildung, die Festlegung einer angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI und die Einrichtung von Aufsichtsmechanismen.

Eine wichtige Neuerung gibt es für die Forschung. Artikel 8 des Gesetzentwurfs stellt eine Neuerung im Bereich des personenbezogenen Datenmanagements für die Forschung im Bereich künstliche Intelligenz und verwandter Bereiche wie Robotik, Neurowissenschaften und Gehirn-Computer-Schnittstellen dar.

Auf Grundlage einer Ausnahmeregelung der DSGVO wird eine solche Verarbeitung als von „erheblichem öffentlichen Interesse“ betrachtet und kann daher ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Parteien durchgeführt werden, sofern es sich bei den betroffenen Personen um öffentliche Stellen, private gemeinnützige Organisationen oder an Forschungsprojekten beteiligte IRCCS handelt.

Darüber hinaus sieht der Artikel vor, dass der Datenschutzbeauftragte keine präventiven Genehmigungen erteilen muss, sondern nur aktiv eingreifen kann, um nicht konforme Behandlungen zu verhindern. Schließlich stellt die Regelung klar, dass die Zustimmung der Ethikkommissionen nur für die Verarbeitung identifizierbarer personenbezogener Daten erforderlich ist, während sie bei anonymisierten Daten nicht erforderlich ist. Dies fördert eine größere Flexibilität in der wissenschaftlichen Forschung, wirft jedoch Fragen zum Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Innovation auf.

Die dritte Lesung im Senat wird in den kommenden Wochen erwartet.

La Repubblica

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