Frist für Brandschutzmaßnahmen bei Bestandsgebäuden verlängert

Die Änderung der Verordnung über Änderungen der Verordnung zum Brandschutz von Gebäuden wurde im Amtsblatt bekannt gegeben. Mit der von Präsident Recep Tayyip Erdoğan unterzeichneten Entscheidung zur Änderung der Verordnung wurde der Verordnung ein vorübergehender Artikel 4 hinzugefügt.
Der vorläufige Artikel 3 wurde wie folgt geregelt: „Die in Artikel 138 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Maßnahmen für bestehende Gebäude sind vom Gebäudeeigentümer und -verwalter sowie den Institutsleitern bis zum 31.12.2023 umzusetzen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird von den zur Genehmigungserteilung befugten Behörden kontrolliert. Wird innerhalb dieser Frist mit der Herstellung oder Installation begonnen, die für die zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist, kann die zuständige Verwaltung je nach Bauzeit eine Bauzeit von höchstens einem Jahr gewähren.“
Der eingefügte Übergangsartikel 4 enthält folgende Aussagen: „Die Mängel, die ein Verfahren zur Materialversorgung in bestehenden Gebäuden im Anwendungsbereich dieser Verordnung erfordern, sind vom Gebäudeeigentümer und -verwalter sowie den Einrichtungsleitern bis zum 31.12.2025 zu beheben. Nach Ablauf dieser Frist prüfen die zur Genehmigungserteilung befugten Behörden, ob die Mängel behoben wurden.“
Mit der veröffentlichten Novelle wurde die Frist für Maßnahmen zum Brandschutz bestehender Gebäude aufgrund von Mängeln, die einen Prozess wie die Materialversorgung erfordern, bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Somit wurde den Gebäudeeigentümern und -verwaltern zusätzliche Zeit zur Behebung dieser Mängel eingeräumt.
Quelle: ANKA
Tele1