Drei Monate Urlaub für alle. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt keine Rolle, aber die Sache hat einen Haken.

Autor: erstellt von JKB • Quelle: Rynek Zdrowia • Veröffentlicht: 23. September 2025 19:31 Uhr
Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, haben gesetzlich Anspruch auf verschiedene Arten von Urlaub, darunter auch unbezahlten Urlaub, der bis zu drei Monate betragen kann. In diesem Fall ruhen die Rechte und Pflichten beider Parteien.
Puls HR weist darauf hin, dass die Grundsätze für unbezahlten Urlaub in Artikel 174 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches festgelegt sind. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf schriftlichen Antrag unbezahlten Urlaub gewähren. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und den gewünschten Zeitraum angeben. Der Arbeitnehmer muss jedoch keine Begründung angeben.
Es ist hervorzuheben, dass der Anspruch auf unbezahlten Urlaub nicht von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, sondern der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Darüber hinaus kann eine Ablehnung weder von der Nationalen Arbeitsinspektion (PIP) noch von einem Arbeitsgericht überprüft werden.
Die Dauer des unbezahlten Urlaubs ist in den Vorschriften nicht festgelegt, es gibt jedoch bestimmte Einschränkungen:
- Urlaub bis zu 3 Monaten – der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen, d. h. seine Rückkehr an den Arbeitsplatz verlangen, auch nicht aus wichtigen Gründen;
- Urlaub von mehr als 3 Monaten – der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aus diesem Urlaub zurückrufen.
Unbezahlter Urlaub bedeutet Aussetzung der Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers:
- kein Gehalt und keine Versicherung,
- der Zeitraum wird nicht in die Dienstzeit eingerechnet,
- das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen wird,
- Nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs sollte der Arbeitnehmer an denselben Arbeitsplatz und unter denselben Bedingungen zurückkehren.
Erscheint ein Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme seines Urlaubs nicht zur Arbeit, hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag aus Verschulden des Arbeitnehmers fristlos zu kündigen, erinnert Puls HR.
Informationen über die Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs werden im Arbeitszeugnis festgehalten.
Urheberrechtlich geschütztes Material – Regeln für den Nachdruck sind in den Bestimmungen festgelegt.
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